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Rekurs zur Abstimmung über die Sanierung des Gotthard-Strassentunnels

Kleine Zusammenfassung über den Hauptgrund für den Rekurs an das Bundesgericht, Von Domenico Zucchetti, lic. iur. HSG und Toufiq Ismail-Meyer, dipl. Arch. REG A SIA. 7. Februar 2016.

Neue Lage

In diesen Tagen haben die Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen erhalten. Dreimal wird dabei erklärt, dass der Gotthard-Strassentunnel während längerer Zeit, bzw. mehrerer Jahre gesperrt bliebe, falls nicht ein zweiter Tunnel gebaut werde.

Seit dem 11.11.15 ist es offiziell (Bericht des ASTRA), dass die Zwischendecke noch mindestens bis zum Jahr 2035 hält und die notwendigen Sanierungsarbeiten ohne eine Vollsperrung organisiert werden können. (Siehe folgende Seiten).

Kurzschluss im Abstimmungsgesetz

Ursprünglich wollten der Bundesrat und das ASTRA keine zweite Tunnelröhre bauen (2010).
Aufgrund des damaligen Kenntnisstandes ging man im Jahre 2012 davon aus, dass der betreffende Tunnel nur durch eine 3-jährige Vollschliessung zu sanieren sei. Inzwischen hat sich die Lage völlig geändert; es sind neue Erkenntnisse zu Tage getreten.

Nach Art. 10a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) hat der Bundesrat vollständig und sachlich zu informieren.
Gleichzeitig, darf der Bundesrat, in Anwendung der Art. 10a aus dem BPR:

  • keine andere Lösung vorschlagen (Abs. 4);
  • seine Abstimmungsempfehlung nicht überdenken, weil die neuen Erkenntnisse, da sie eben neu sind, nicht Teil des parlamentarisches Entscheidungsprozess waren (Abs. 4).
Art. 10a Information der Stimmberechtigten
1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.


Der fehlende Ermessensspielraum im Gesetz führt so in diesem speziellen geänderten Kontext, zu einem "gesetzlichen Kurzschluss". Der Bundesrat kann die Lage also nicht neu beurteilen und ist daher verpflichtet unvollständig und unsachlich zu informieren.

Infolgedessen ist die Abstimmung über die Sanierung des Gotthard-Strassentunnels umgehend zu annullieren, weshalb ein entsprechender Rekurs ans Bundesgericht eingereicht wurde.